E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

26.04.2017

2017: Das ändert sich beim Unterhaltsvorschuss

Wer alleinerziehend für Kinder verantwortlich ist, hat nicht selten finanzielle Sorgen. Je nach Alter der Kinder ist es fast unmöglich, zu 100 % arbeiten zu gehen. Das hat Folgen für das Einkommen und die Finanzlage. Bleiben dann Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils aus, wird es häufig finanziell noch knapper. In einem solchen Fall springt dann aber oftmals der Staat mit dem sog. Unterhaltsvorschuss ein – ab Mitte 2017 auch bei Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Geburtstag und ohne zeitliche Begrenzung.

Unterhaltsvorschuss und Unterhaltsvorschussgesetz

Wie alle Sozialleistungen ist der Unterhaltsvorschuss in Deutschland gesetzlich geregelt. Wer den Unterhaltsvorschuss beantragen kann, wer Chancen auf den Vorschuss auf Unterhaltsleistungen hat und wie der Antrag zu stellen ist – das regelt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG oder auch UhVorschG). Danach kann man als alleinerziehender Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt und der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ob der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder nicht zahlen will, ist für den Unterhaltsvorschuss übrigens nicht entscheidend.

Regelung bis Mitte 2017

Dass Alleinerziehende finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können, wenn Unterhaltsleistungen ausbleiben, ist nicht neu: Seit 1980 gibt es die Möglichkeit, diese Sozialleistung in Anspruch zu nehmen. Derzeit sind Umfang des Anspruchs und die maximale Dauer, in der man den Vorschuss beziehen kann, allerdings recht begrenzt.

So haben bis Mitte 2017 nur Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, die nicht älter als 12 Jahre sind. Hinzu kommt, dass ein Kind nur für insgesamt 72 Monate Anspruch auf diesen Vorschuss hat. Es war also bisher nicht möglich, dass ein Kind z. B. von Geburt an bis zum 12. Lebensjahr den Vorschuss erhalten konnte. Außerdem ist der Vorschuss derzeit noch nach dem 12. Geburtstag grundsätzlich nicht möglich. Für alleinerziehende Eltern von Teenagern schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Unterhaltsvorschuss jetzt auch für Teenager

Diese „Ungerechtigkeit“ soll nun aufgehoben und das Armutsrisiko von Kindern in Deutschland mit deutlich umfangreicheren Ansprüchen auf Unterhaltsvorschuss gesenkt werden. Deshalb wird es ab 01.07.2017 möglich sein, den Unterhaltsvorschuss auch für Jugendliche, die älter sind als 12 Jahre, zu beantragen. Außerdem entfällt die zeitliche Begrenzung auf 72 Monate vollständig.

Allerdings ist bei Jugendlichen immer zu bedenken, dass der Unterhaltsvorschuss u. a. davon abhängt, ob und in welcher Höhe ggfs. das Kind ab dem 15. Lebensjahr selbst oder der alleinerziehende Elternteil Sozialleistungen nach SGB II (Hartz IV, ALG II) bezieht. Anders als bei Kindern unter 12 Jahre spielt das bei Jugendlichen in der Tat eine Rolle.

Antrag rechtzeitig stellen

Die Neuregelung des Unterhaltsvorschusses ist für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern eine gute Neuregelung. Denn die Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben, werden stark erweitert. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss sollte jedoch dann zeitnah im Frühsommer gestellt werden. Zuvor gilt es aber zu klären, ob denn ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht.   

Sie haben Fragen zum Unterhaltsvorschuss bis 18 Jahre oder zum Thema Anspruch auf Kindesunterhalt generell? Schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten! Ich beantworte Ihnen Ihre Fragen zu diesem Thema und unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte! Kontaktieren Sie mich unter 02173 / 8560424 oder per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de!

 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-10-03 wid-57 drtm-bns 2024-10-03