Um seinen Kinderwunsch zu erfüllen, braucht es keine Ehe. Um einen Kinderwunsch zu erfüllen, braucht es aber in einigen Fällen noch nicht einmal eine Beziehung: Denn eine recht junge Form der Familienplanung ist das Co-Parenting. Ein Mann und eine Frau bekommen geplant gemeinsam ein Kind, ganz bewusst ohne Beziehung.
Aber was sagt das deutsche Recht dazu? Welche rechtlichen Regeln gelten und woran sollte man denken, bevor man beschließt mit einer anderen Person ein Kind zu zeugen, ohne eine Beziehung eingehen zu wollen?
Ist die Rede von Co-Parenting, ist die Rede von einer Frau und einem Mann, die gemeinsam ein Kind zeugen und großziehen wollen. Das Besondere daran: Die Eltern haben dafür meist keinen Sex miteinander und wollen keine Beziehung miteinander eingehen. Kind ja, Beziehung nein – kurz zusammengefasst. Das gemeinsame Kind wird dann im gegenseitigen Einvernehmen aufgezogen.
Geht es um die rechtlichen Dinge, kann man zum Co-Parenting die wichtigste Information gleich vorwegschicken: Rein rechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen unverheirateten Eltern, die gemeinsam ein Kind zeugen, die aber ein Paar sind, und Co-Parenting-Eltern. Unverheiratet sind die Eltern in beiden Fällen – und darauf kommt es rechtlich an.
Rechtlich gesehen ist immer die Frau die Mutter eines Kindes, die es zur Welt bringt. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich. Ist der leibliche Vater nicht mit der Mutter verheiratet, wird er meist durch eine sog. Sorgeerklärung rechtlich zum Vater des Kindes.
Damit erwirbt er einerseits das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter, damit verbunden auch ein Umgangsrecht. Für die rein praktische Umsetzung des Umgangsrecht bei getrennten Wohnungen bietet sich dann beim Co-Parenting das Wechselmodell an: Denn beim Wechselmodell lebt das Kind zu gleichen Teilen beim Vater und der Mutter. Andererseits ist der Vater dann auch zum Unterhalt verpflichtet: gegenüber dem Kind (Kindesunterhalt) und in gewissen Grenzen auch gegenüber der Mutter des Kindes – meist mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes
Co-Parenting ist in gewisser Art und Weise eine Zweckgemeinschaft. Mit einem schönen Zweck, aber eine Zweckgemeinschaft. Weil die Entscheidung, mit einem Fremden ein Kind zu bekommen und zusammen ohne Beziehung großzuziehen, eine weitreichende Entscheidung ist. Deswegen sollte man sich bestenfalls vor der Zeugung des Kindes rechtlich beraten lassen und mit dem Co-Parenting-Partner ggfs. einige Punkt verbindlich regeln, z. B. den Unterhalt das Umgangsrecht bestenfalls im Wechselmodell etc. etc.
Denn in dieser besonderen familienrechtlichen Situation macht es Sinn, vor der Zeugung des Kindes miteinander zu besprechen und zu vereinbaren, was andere Eltern gemeinsamer Kinder meist erst regeln, wenn sie sich getrennt haben.
Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern sind vor dem Gesetz vollkommen gleich – ob Beziehung oder nicht. Rechtlich macht nur die Ehe einen Unterschied. Dennoch macht es gerade für Eltern ohne Beziehung Sinn, rechtliche Absprachen zu treffen – im eigenen Interesse der Eltern und im Interesse des Kindes.
Wenn Sie darüber nachdenken im Wege des Co-Parenting ein Kind zu bekommen: Schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 0211 / 416 104 00, per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de!