Kann es sein, dass man Unterhalt zahlen muss, obwohl der Ex-Partner mehr verdient als man selbst?
Jein. Denn vorkommen kann das. Aber natürlich ist das nicht immer der Fall. Denn Väter und Mütter müssen grundsätzlich keinen Kindesunterhalt zahlen, wenn der Ex-Partner, der die Kinder betreut, besonders reich ist. Wer zu viel verdient, bekommt im Einzelfall auch keinen Kindesunterhalt, selbst wenn derjenige das Kind / die Kinder überwiegend betreut.
Leben die Kinder z. B. bei der Mutter und verdient die Mutter deutlich mehr als der Vater, kann es vorkommen, dass die Mutter vom Vater der Kinder keinen Kindesunterhalt verlangen kann.
Aber ab welcher Einkommenshöhe gibt es für einen sehr gut verdienenden Elternteil, der Kinder betreut, keinen Kindesunterhalt?
Grundsätzlich sind beide Elternteile gleichermaßen für den Kindesunterhalt zuständig: Haben sich die Eltern nicht auf das echte Wechselmodell geeinigt, erbringt ein Elternteil seinen Beitrag zum Unterhalt durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil hat meist vor allem eine sog. Barunterhaltspflicht und zahlt Kindesunterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Im Regelfall besteht bei diesen Unterhaltsverpflichtungen ein gewisses Gleichgewicht.
Unter besonderen Umständen führt Reichtum des betreuenden Elternteils allerdings dazu, dass ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht, wenn sich der betreuende Elternteil nicht am Barunterhalt beteiligt. Die Folge ist, dass auch der betreuende Elternteil, der eigentlich durch die Betreuung bereits seinen Beitrag zum Unterhalt leistet, auch zum Barunterhalt verpflichtet ist (BGH, 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Das ist z. B. der Fall, wenn der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen als der barunterhaltsverpflichtete Elternteil hat.
Die Folge: der Elternteil, der die Kinder betreut und deutlich mehr Geld zur Verfügung hat, kann vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt verlangen (z.B. OLG Dresden, 04.12.2015, Az.: 20 UF 875/15).
Besonderer Reichtum oder ein hoher Verdienst des betreuenden Elternteils allein führt aber nicht automatisch zu einer Einschränkung bzw. Befreiung von der Pflicht des anderen, Kindesunterhalt zu bezahlen. Maßgeblich dafür, wieviel Kindesunterhalt der andere Partner zahlt, ist vor allem die eigene Leistungsfähigkeit. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nur eingeschränkt leistungsfähig oder ist er sogar leistungsunfähig, haftet der besserverdienende betreuende Elternteil bereits nach dem Gesetz für den Barunterhalt der Kinder mit (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Voraussetzung für die Befreiung oder Einschränkung von der Unterhaltspflicht ist außerdem ein starkes Einkommensgefälle zwischen dem Barunterhaltsverpflichteten und dem betreuenden Ex-Partner. Das bedeutet: der betreuende Elternteil muss ein deutlich höheres Einkommen haben als derjenige, der Barunterhalt zahlen muss.
Was aber bedeutet "deutlich höheres Einkommen"? Laut OLG Dresden muss dafür der betreuende Elternteil etwa das Dreifache des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verdienen (OLG Dresden 20 UF 875/15). In diesem Fall ging es um eine Mutter, die Kindesunterhalt bezahlen sollte. Die Kinder lebten beim Vater, der als angestellter Arzt ein monatliches Einkommen von mehr als 11.000 Euro erzielte. Die Mutter hingegen verdiente als selbstständige Rechtsanwältin monatlich knapp 2.000 Euro.
Dieses Einkommensgefälle reicht nach dem OLG dafür aus, dass die Mutter keinen Kindesunterhalt an den Vater der Kinder bezahlen musste, auch wenn der Vater dann den Unterhalt als Betreuungs- und Barunterhalt vollständig allein bestreiten muss.
Nicht immer hat ein Elternteil, der seine Kinder ganz überwiegend allein betreut, auch Anspruch auf die Bezahlung von Kindesunterhalt. Verdient der betreuende deutlich mehr als der andere Elternteil und kann der andere Elternteil sich Kindesunterhalt kaum oder gar nicht leisten, trifft die Unterhaltpflicht den gutverdienenden Elternteil allein.
Sie sollen Kindesunterhalt zahlen, obwohl Sie sich das kaum leisten können und Ihr Partner sehr viel mehr verdient als Sie? Gerne prüfe ich das für Sie. Sprechen Sie mich einfach an! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 78175122 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de.