Sparbücher sind nach wie vor eine gerne genutzte Möglichkeit, Geld von Kindern nicht nur in der "Schublade" zu verwahren. Nicht selten zahlen Eltern aus dem eigenen Einkommen etwas ein. Aber auch Geldgeschenke von Großeltern, Tanten oder Onkels und Geld aus Ferienjobs werden gerne aufs Sparbuch eingezahlt.
Aber was passiert, wenn die Familie einen finanziellen Engpass hat und das Geld auf dem Sparkonto des Kindes die einzige Rücklage ist? Dürfen Eltern das Geld dann ohne Zustimmung des Kindes abheben? Müssen Sie das Geld später an das Kind zurückbezahlen, eventuell mit Zinsen? Es kommt darauf an, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 17.07.2019, Az.: XII ZB 425/18).
Ist das Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt, ist es kein Problem für Eltern, auf das Guthaben zuzugreifen. Die Vorlage des Sparbuches reicht aus, damit die Bank das Guthaben tatsächlich auszahlt. Das legt § 808 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fest. Die Bank kann deshalb vollkommen rechtmäßig „mit befreiender Wirkung“ an die Person auszahlen, die das Sparbuch vorlegt. Die Einwilligung des Kindes ist dafür nicht notwendig.
Die rechtliche Beziehung zwischen Sparbuch-Inhaber (Kind) und Bank hat deshalb für die Richter des BGH nur Indizwirkung dafür, wem das Sparguthaben tatsächlich "gehört". Den Richtern kommt es vielmehr darauf an, wem das Geldvermögen im Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind zuzuordnen ist.
Auf ein Sparbuch werden in der Regel sehr unterschiedliche Gelder eingezahlt: Zahlungen der Eltern als „Sparbeitrag“, aber auch Geldgeschenke von Verwandten, Geld aus Ferienjobs etc. Davon, wofür das Geld bestimmt ist, hängt ab, ob die Eltern auf das Geld uneingeschränkt zugreifen dürfen oder nicht. Denn z. B. Geldgeschenke von Verwandten oder Geld, das das Kind selbst verdient hat, müssen die Eltern treuhänderisch verwalten. Greifen sie über das Sparbuch darauf zu, müssen sie es dem Kind erstatten. Anders verhält es sich z. B. bei einer Einzahlung der Eltern für das Kind aus dem eigenen Einkommen. Diese Einzahlungen können so zu verstehen sein, dass die Eltern darüber grundsätzlich freie Verfügungsmöglichkeit behalten wollen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992, Az.: XII ZR 156/90).
Davon ausgehend verstoßen Eltern nicht zwangsläufig gegen elterliche Pflichten, wenn sie Sparguthaben vom Sparbuch eines Kindes abheben. Nur wenn sie unberechtigt über treuhänderisch gebundene Beträge verfügen, können sie sich gegenüber dem Kind nach § 816 BGB und § 1664 BGB schadensersatzpflichtig machen.
Eltern können und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Sparguthaben ihrer Kinder zugreifen. Geld auf dem Sparbuch des Kindes, das nicht treuhänderisch gebunden ist, können Eltern unproblematisch abheben und für eigene Zwecke verwenden. Das dürfte vor allem der Fall sein, wenn Eltern auf Geld zugreifen, das sie selbst als Sparbeitrag geleistet haben. Greifen Eltern aber auf Geld zu, das sie nur treuhänderisch für das Kind verwalten (Geldgeschenke), verstoßen sie jedoch gegen ihre treuhänderischen Pflichten gegenüber dem Kind, müssen das Geld erstatten und machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Sie haben gerade einen finanziellen Engpass, den Sie mit Geld vom Sparbuch Ihrer Kinder beheben bzw. überbrücken könnten? Sie wollen wissen, ob Sie das Geld auf dem Sparbuch der Kinder ausgeben dürfen und ggfs. nicht einmal zurückzahlen müssen? Lassen Sie sich von mir beraten! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 781 751 22 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de.