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Ausschluss des Eintritts in eine gesetzliche Krankenversicherung als ehebedingter Nachteil

War ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bis zu seiner Scheidung während der Ehe nicht gesetzlich Krankenversichert, sondern über den verbeamteten Ehepartner in einer privaten Krankenversicherung versichert, so stellt es einen ehebedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen seines Alters nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung eintreten darf.

Dem in einem solchen Fall unterhaltsberechtigten benachteiligten Ex-Ehepartner kann es zumutbar sein, eine private Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif abzuschließen und dabei dem Unterhaltsverpflichteten die Hälfte des Basistarifs im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts an die Ex-Ehepartnerin zu leisten. Ein solcher Krankenvorsorgeunterhalt darf aufgrund der ehebedingten Nachteile nicht befristet werden, jedoch kommt eine Herabsetzung in Betracht.
 
Kammergeicht, Urteil KG 13 UF 174 11 vom 02.10.2012
Normen: BGB §§ 1578, 1578b
[bns]
 

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