E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ehegatte muss illoyale Vermögensminderungen substantiiert bestreiten

Ehegatten haben darzulegen und zu beweisen, dass eine Vermögensminderung nicht auf so genannte illoyale Handlungen zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das bei der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben wurde.

Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen.

Anderenfalls würde nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, bei denen der Antragssteller den Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen hat, ein unverständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall entstehen, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hätte. In beiden Fällen steht eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungszeitpunkt vorhanden gewesen ist. Der einzige Unterschied ist, dass der Antragsgegner dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 469 13 vom 12.11.2014
Normen: BGB § 1375 Abs. 2 S. 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28