E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Bestellung einer nicht ausdrücklich benannten aber dem Betroffenen bekannten Person zum Betreuer möglich

Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich auch sog.

Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist.

Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat. Es würde dem Sinn und Zweck des FamFG widersprechen, durch das Erfordernis einer - wie auch immer gearteten - Benennung den Betroffenen, die zu einer solchen nicht (mehr) in der Lage sind, die Hinzuziehung einer Vertrauensperson generell zu verwehren.

Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 438 16 vom 25.01.2017
Normen: FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28