E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kindeswille ist nur bei autonomer Bildung zu berücksichtigen

Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Maßgebliches Entscheidungskriterium sei jedoch das Kindeswohl.

Das Kind ist bei jeder Entscheidung in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen, was mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt. Bei dem geäußerten Kindeswillen sind die Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie besonders zu berücksichtigen.

Der Kindeswille ist jedoch mit besonderer Vorsicht zu bewerten, wenn der Kindeswille erkennbar nicht autonom gebildet wurde, sonder von einem Elternteil beeinflusst wurde. Gegen eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes können regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis sowie das Interesse des Kindes an einer Stabilität der Lebensverhältnisse sprechen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 511 18 vom 27.11.2019
Normen: BGB §§1671, 1696 Abs.1, 1697
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22