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Ausbildung zum Speditionskaufmann ist bei der Betreuervergütung nicht besonders zu berücksichtigen

Ein Betreuer kann unter Umständen eine höhere als die üblich zu zahlende Vergütung verlangen, wenn er über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn für die Erledigung seiner Betreueraufgaben als besonders qualifizierte Person gelten lassen.


Ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Diplomjurist abgeschlossenes Hochschulstudium stellt keine derartige besondere Qualifikation dar, die einer höheren Vergütung zugänglich wäre.

Gleiches gilt auch für die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen Fähigkeiten vermittel, die bei der Betreuervergütung zu berücksichtigen wären. Dies gilt jedenfalls für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen ?Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie Unterhaltsansprüchen und Behördenangelegenheiten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 350 18 vom 17.06.2020
[bns]
 

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