E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Namensänderung eines Kindes in Dauerpflege zulässig

Ein Pflegekind kann den Namen seiner Pflegefamilie annehmen, wenn eine Beibehaltung des Ursprungsnamens dem Kindeswohl abträglich wäre.


In dem entschiedenen Fall, wehrte sich die leibliche Mutter des Kindes gegen eine von der Pflegefamilie angestrebte Namensänderung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Namensrecht darf eine Name grundsätzlich nicht geändert werden, wenn nicht ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Dies bestimmt die gesetzlich vorgesehene Ordnungsfunktion des Familiennamens.

Die Ordnungsfunktion der Namensbeibehaltungspflicht muss aber zurückstehen, wenn ein Kind sich in einer Dauerpflege befindet und unter einer Vormundschaft steht.
 
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil VG Neustadt 5 K 1521 18 NW vom 28.02.2018
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-27 wid-29 drtm-bns 2024-11-27