E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Selbstständigkeit kann Unterhaltspflicht verringern

Eine Verringerung der Unterhaltspflicht ist bei einem freiwilligen Gang in die Selbstständigkeit grundsätzlich zulässig, da die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine Leichtfertigkeit ist.

Verringert sich die persönliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, dann reduziert das den Unterhaltsanspruch nur, soweit die Einkommenseinbuße nicht leichtfertig verursacht wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass zwar die freiwillige Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses an sich als leichtfertig anzusehen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn erst dadurch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich wird.

Damit man auch hier beim geringeren Einkommen eine Leichtfertigkeit annehmen kann, müsste nachweislich ein verantwortungsloses Verhalten vorliegen. Und wenn das nicht gegeben ist, kann der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend verringern. Kommt es trotzdem zum Streit, muss der Unterhaltsberechtigte den Nachweis für das verantwortungslose Verhalten erbringen. Der Unterhaltsschuldner muss im Gegenzug den Nachweis für das geringere Einkommen erbringen.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22